{"id":9,"date":"2007-01-22T23:58:04","date_gmt":"2007-01-22T22:58:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hong-yong.com\/?page_id=9"},"modified":"2022-02-28T09:56:37","modified_gmt":"2022-02-28T08:56:37","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.hong-yong.com\/?page_id=9","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<div align=\"center\"><strong>Satzung vom 01.12.2022<\/strong><\/div>\n<div align=\"center\"><\/div>\n<div align=\"center\">\u00a7 1<\/p>\n<p>Satzung<\/p>\n<p>Stand 01.12.2020<\/p>\n<p>\u00a7 1<\/p>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Hong Yong Kwan&#8220; (e.V.). Er hat seinen Sitz in Heigenbr\u00fccken und ist in das Vereinsregister eingetragen.<\/p>\n<p>\u00a7 2<\/p>\n<p>Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.<\/p>\n<p>\u00a7 3<\/p>\n<p>1) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung im Status der Gemeinn\u00fctzigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverb\u00e4nden und dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaft an.<\/p>\n<p>Der Vereinszweck besteht in der F\u00f6rderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:<\/p>\n<p>a) Abhaltungen von geordneten Sport- und Trainingsveranstaltungen f\u00fcr Taekwondo und ggf. auch anderer Kampfk\u00fcnste.<\/p>\n<p>b) Teilnahme an Wettk\u00e4mpfen und Weiterbildungsma\u00dfnahmen im Bereich des Taekwondo und ggf. anderer Kampfk\u00fcnste.<\/p>\n<p>c) Beschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung der ben\u00f6tigten Sportger\u00e4te.<\/p>\n<p>d) Durchf\u00fchrung von Versammlungen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen in den o.g. genannten Bereichen.<\/p>\n<p>e) Ausbildung und Einsatz von sachgem\u00e4\u00df vorgebildeten \u00dcbungsleitern, Kampfrichtern, und Trainern.<br \/>\n2) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>3) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspr\u00fcche auf das Vereinsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. F\u00fcr die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit k\u00f6nnen die Mitglieder des Gesamtvorstandes eine j\u00e4hrliche Verg\u00fctung bis zur maximalen H\u00f6he der Ehrenamtspauschale erhalten.<\/p>\n<p>5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.<\/p>\n<p>\u00a7 4<\/p>\n<p>1) Mitglied kann jede nat\u00fcrliche Person werden, die schriftlich beim Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderj\u00e4hriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand.<\/p>\n<p>2) Es gibt &#8222;Aktive Mitglieder&#8220; und &#8222;F\u00f6rdermitglieder&#8220;. F\u00f6rdermitglieder zahlen den erm\u00e4\u00dfigten Beitrag, und unterscheiden sich ausschlie\u00dflich dadurch, dass sie nicht an den sportlichen Aktivit\u00e4ten teilnehmen und mindestens 18 Jahre alt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand gegen\u00fcber jeweils zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres schriftlich zu erkl\u00e4rende Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres m\u00f6glich. Ansonsten verl\u00e4ngert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr.<\/p>\n<p>4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verst\u00f6\u00dft, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, dem Ansehen des Vereins und Taekwondo in der \u00d6ffentlichkeit schadet oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p>\u00dcber den Ausschluss entscheidet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu geben. Gegen den Beschluss des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands ist innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Gesamtvorstandes zul\u00e4ssig. Dieser entscheidet alsdann auf der n\u00e4chsten ordentlichen Vorstandssitzung endg\u00fcltig \u00fcber den Ausschluss, sofern vorher keine au\u00dferordentliche Vorstandssitzung stattfindet.<\/p>\n<p>Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand seinen Beschluss f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollziehbar erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist fr\u00fchestens nach Ablauf eines Jahres m\u00f6glich. \u00dcber den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich \u00fcber den Ausschluss entschieden hat.<\/p>\n<p>6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anh\u00f6rung vom Gesamtvorstand unter den in 4) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbu\u00dfe bis zum Betrag von \u20ac 100,00 und\/oder durch Sperre von l\u00e4ngstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verb\u00e4nde, welchem der Verein angeh\u00f6rt, gema\u00dfregelt werden. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>7) Alle Beschl\u00fcsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.<\/p>\n<p>\u00a7 5<\/p>\n<p>Vereinsorgane sind:<\/p>\n<p>1) der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand (GFV)<\/p>\n<p>2) der Gesamtvorstand (GV)<\/p>\n<p>3) die Mitgliederversammlung (MV)<\/p>\n<p>\u00a7 6<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand (GFV) besteht aus dem<\/p>\n<p>Pr\u00e4sidenten,<\/p>\n<p>zwei Vizepr\u00e4sidenten<\/p>\n<p>und dem Vizepr\u00e4sident Finanzen.<\/p>\n<p>Bei Abstimmungen im Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand hat der Pr\u00e4sident bei Stimmengleichheit zwei Stimmen, die anderen Mitglieder des GFV haben je eine Stimme. Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten durch:<\/p>\n<p>1.\tden Pr\u00e4sidenten allein<\/p>\n<p>2.\tzwei Vizepr\u00e4sidenten<\/p>\n<p>Im Innenverh\u00e4ltnis zum Verein gilt, dass die Vizepr\u00e4sidenten nur bei Verhinderung des Pr\u00e4sidenten zur Vertretung berechtigt sind.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt. Er bleibt bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Bestellung des n\u00e4chsten GFV im Amt. Mehrere \u00c4mter im GFV k\u00f6nnen nicht in einer Person vereinigt werden.<\/p>\n<p>Scheidet ein Mitglied des GFV vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Gesamtvorstand f\u00fcr den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied des GFV hinzuzuw\u00e4hlen. Der GFV f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Vereins. Im Innenverh\u00e4ltnis gilt, dass der GFV zum Abschluss von Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften jeglicher Art sowie von Gesch\u00e4ften mit einem Gesch\u00e4ftswert von mehr als 5.000,-\u20ac f\u00fcr den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im \u00dcbrigen gibt sich der Vorstand eine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p>Der GFV bestimmt die notwendigen Ressorts (z.B. Schriftf\u00fchrer und Pressereferent, Pr\u00fcfungsreferent, Jugendreferent etc.) je nach Bedarf.<\/p>\n<p>\u00a7 7<\/p>\n<p>Der Gesamtvorstand (GV) setzt sich aus dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand, den Ressortleitern und den Abteilungsleitern mit bis zu zwei Stellvertretern zusammen. Die Ressortleiter werden von der MV f\u00fcr die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt und bleiben bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Bestellung der n\u00e4chsten Ressortleiter im Amt. Die MV kann dar\u00fcber hinaus noch Beisitzer f\u00fcr bestimmte Aufgabengebiete w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, oder auf Antrag des Pr\u00e4sidenten oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Pr\u00e4sidenten, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des GFV einberufen. Bei Abstimmungen im GV hat der Pr\u00e4sident bei Stimmengleichheit zwei Stimmen, die anderen Mitglieder des GV haben jeweils eine Stimme. Der GV entscheidet mit Zweidrittelmehrheit \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen. Das Gesamtvorstandstreffen kann virtuell stattfinden.<\/p>\n<p>Die Aufgaben des GV ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die MV weitergehende Einzelaufgaben \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>\u00a7 8<\/p>\n<p>Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) soll einmal im Kalenderjahr stattfinden. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem F\u00fcnftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gr\u00fcnde beim GFV beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den GFV.<\/p>\n<p>Mit der Einberufung von ordentlichen Mitgliederversammlungen ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Antr\u00e4ge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.<\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft \u00fcber die Entlastung und Wahl des Gesamtvorstandes und der Ressortleiter sowie \u00fcber alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils f\u00fcr drei Jahre einen zweik\u00f6pfigen Pr\u00fcfungsausschuss, der die Kassenpr\u00fcfung \u00fcbernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.<br \/>\nWahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, bei unter 16 J\u00e4hrigen der gesetzliche Vertreter, allerdings gilt hier, dass der bzw. die gesetzlichen Vertreter auch bei mehreren nicht stimmberechtigten Kindern nur eine Stimme haben. Eine \u00dcbertragung des Wahl- oder Stimmrechts ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>W\u00e4hlbar f\u00fcr den GV, au\u00dfer f\u00fcr das Amt des Pr\u00e4sidenten sind nur Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Pr\u00e4sident muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben.<\/p>\n<p>Die MV ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Die MV entscheidet bei Beschl\u00fcssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.<\/p>\n<p>\u00dcber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des GV zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>\u00a7 9<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p>\u00a7 10<\/p>\n<p>Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und ggf. der Aufnahmegeb\u00fchr verpflichtet. \u00dcber die H\u00f6he und die F\u00e4lligkeit dieser Geldbetr\u00e4ge beschlie\u00dft der GFV. \u00dcber sonstige von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen beschlie\u00dft die MV.<\/p>\n<p>\u00a7 11<\/p>\n<p>Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall Ordnungen zur Regelungen interner Angelegenheiten erlassen.<\/p>\n<p>\u00a7 12<\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierw\u00f6chigen Frist einberufenen MV beschlossen werden. In dieser Versammlung m\u00fcssen vier F\u00fcnftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/p>\n<p>Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere MV einzuberufen, die ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.<\/p>\n<p>In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Gesch\u00e4fte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.<\/p>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die Bayerische Taekwondo Union e.V. oder f\u00fcr den Fall deren Ablehnung je h\u00e4lftig  an die Gemeinden Heigenbr\u00fccken und Heimbuchenthal die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden haben.<\/p>\n<p>Beschl\u00fcsse \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen und \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins sind dem zust\u00e4ndigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungs\u00e4nderungen, welche die in \u00a7 3 genannten gemeinn\u00fctzigen Zwecke betreffen, bed\u00fcrfen der Einwilligung des zust\u00e4ndigen Finanzamtes.<\/p>\n<p>\u00a7 13<\/p>\n<p>Ver\u00f6ffentlichungen des Vereins erfolgen auf der Internetseite des Vereins www.hong-yong.de.<\/p>\n<p>\u00a7 14<\/p>\n<p>Der Verein haftet nicht f\u00fcr Sch\u00e4den und Verluste, die Mitglieder bei der Aus\u00fcbung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Ger\u00e4ten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Sch\u00e4den und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.<\/p>\n<p>Der Verein haftet f\u00fcr Sch\u00e4den, die dem Mitglied im erw\u00e4hnten Rahmen widerfahren, nur nach den Bedingungen der Sportunfallversicherung des BLSV, unter der Voraussetzung, dass der laufende Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr Sch\u00e4den, die einem Mitglied im Rahmen des vom Verein angesetzten Sport- und Spielbetriebs durch ein Nichtmitglied widerfahren, haftet dieser Dritte, nicht der Verein.<br \/>\nF\u00fcr Sch\u00e4den am Eigentum des Vereins oder an den vom Verein benutzten Einrichtungen, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied. Der Verein haftet nicht f\u00fcr die zu irgendwelchen \u00dcbungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsst\u00fccke, Wertgegenst\u00e4nde oder Bargeldbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Der Verein \u00fcbernimmt keine Haftung oder Aufsichtspflicht f\u00fcr den Nachhauseweg von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nach dem Training und nach anderen vom Verein organisierten oder durchgef\u00fchrten Veranstaltungen. Die Aufsichtspflicht haben die Erziehungsberechtigten ab Verlassen der Sporthalle oder ab Erreichen des Ausgangsortes.<\/p>\n<p>\u00a7 15<\/p>\n<p>Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.10.97 beschlossen.<\/p>\n<p>Die Satzung wurde um \u00a7 14 erg\u00e4nzt. In \u00a7 8 Absatz 3 wird die Wahlperiode f\u00fcr die Kassenpr\u00fcfer von einem auf zwei Jahre erh\u00f6ht, zus\u00e4tzlich wird in Absatz 4 festgelegt, da\u00df der bzw. die gesetzlichen Vertreter auch bei mehreren nicht stimmberechtigten Kindern nur eine Stimme haben. Der Gesamtvorstand hat die \u00c4nderungen einstimmig in der GV Sitzung am 27.02.1999 beschlossen.<\/p>\n<p>Am 21.05.2001 beschlie\u00dft der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand in seiner Sitzung in \u00a7 7 Absatz 1 den Halbsatz: &#8222;und den Abteilungsleitern mit bis zu zwei Stellvertretern&#8220;. einzuf\u00fcgen<\/p>\n<p>Ab 01.12.2020 wurde die Satzung durch Umlaufbeschluss des GV angepasst:<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung vom 01.12.2022 \u00a7 1 Satzung Stand 01.12.2020 \u00a7 1 Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Hong Yong Kwan&#8220; (e.V.). 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